Was ist Lärm, ist er schädlich und was hat er mit der Bauleitplanung zu tun?
Schall ist physikalisch gesehen eine Schwingung oder Welle in einem elastischen Medium. Schallreize werden im Gehörsystem des Menschen in elektrische Impulse umgewandelt und vom Gehirn verwertet. Das Gehör nimmt jedoch viele verschiedene Geräusche auf, auch Geräusche, die störend wirken können. Geräusche die in ihrer Art als störend empfunden werden, können auch als Lärm bezeichnet werden. Die Aufgabe des Schallschutzes in der Bauleitplanung ist es, die Umgebung und ihre Bewohner vor Lärm zu schützen. Lärm kann schädlich sein und wird je nach Person subjektiv wahrgenommen. Neben einer irreversiblen Schädigung des Gehörsystems sind Nervosität, Müdigkeit, Bluthochdruck und vieles mehr schädliche Gesundheitsauswirkungen, die durch Lärm verursacht werden können. Dabei kann die Einwirkdauer eines Geräusches, der Frequenzbereich eines Tons oder auch die Stärke des Schalldrucks eines kurzen Impulses ausschlaggebend sein. Wird Schall zu Lärm handelt es sich um eine schädliche Umwelteinwirkung, welche im BImSchG als „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen“ definiert sind.
Welche Regelwerke sind dem Schallschutz in der Bauleitplanung zugrunde gelegt?
Die Bauleitplanung ist so umzusetzen, dass ein Schaden der Allgemeinheit durch schädliche Immissionen verhindert wird. Obwohl jede Person individuell auf Lärm reagiert, kann in der Bauleitplanung keine spezifische Regelung für einzelne Personen getroffen werden. Der Schallschutz in der Bauleitplanung wurde dadurch gebietsabhängig definiert. Entsprechende Regelungen finden sich in der „DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau – Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung“ sowie den dazugehörigen Orientierungswerten im Beiblatt 1. Im Anwendungsfall werden häufig die emissionsspezifischen Regelwerke für die Prognose, Beurteilung und Bewertung herangezogen. Hierfür wird beispielsweise die 16. BImSchV (Verkehrslärmverordnung) für den Verkehrslärm und die TA Lärm für Gewerbe angewendet. Die Regelwerke beinhalten Grenzwerte, Richtwerte und Orientierungswerte, welche sich teilweise unterscheiden und gebiets- und zum Teil auch gebäudespezifisch festgelegt sind.
Gibt es Einflüsse, welche den Schallschutz in der Bauleitplanverfahren vereinfachen?
Grundlage für eine gelungene Bauleitplanung ist ein durchdachter Flächennutzungsplan, der relevante Schallemittenten (Gewerbe- und Industriegebiete) weitestgehend von schutzbedürftiger Wohnbebauung trennt.
Zudem ist es hilfreich, wenn bereits die schalltechnische Vorbelastung in Form von Emissionskontingenten in rechtskräftigen Bebauungsplänen vorhanden ist oder für bestehende Gewerbebetriebe schalltechnische Festsetzungen getroffen worden sind und im Genehmigungsbescheid als Auflage festgehalten wurden. Fehlende Festsetzungen zum Lärmschutz können oftmals zu Konflikten führen und weitere geplante Gewerbegebiets- und Industriegebietsflächen drastisch einschränken oder sogar verhindern.
Wie wird bei einem Schallgutachten für die Bauleitplanung vorgegangen?
Anhand von Schallprognosen werden in der städtebaulichen Entwicklung Emissionskontingente für Gewerbe- und Industriegebiete unter Berücksichtigung der schalltechnischen Vorbelastung festgelegt. Hierbei wird durch die Festlegung von Emissionskontingenten die schalltechnische Verträglichkeit zwischen schutzbedürftigen Gebieten sichergestellt. Bei der Ausweisung von Wohngebieten sind die schalltechnischen Immissionen auf das Plangebiet aus z. B. Verkehr, Gewerbe, Sportanlagen, etc. zu ermitteln und mit den Orientierungswerten der DIN 18005 zu vergleichen. Um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, sind ggf. aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.
Welche Unterschiede gibt es bei der schalltechnischen Betrachtung zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Gewerbegebiet?
Die Betrachtung unterscheidet sich in der Festlegung der Emittenten und der Immissionspunkte sowie einer für das Gewerbegebiet erforderlichen Kontingentierung. Im Schallgutachten für ein geplantes Wohngebiet werden im Regelfall nur die auf das Plangebiet eingehenden Schallimmissionen von umliegenden Quellen betrachtet. Bei einem Gewerbegebiet werden vorwiegend die auf das Plangebiet eingehenden Schallimmissionen und die vom Gewerbegebiet ausgehenden Schallemissionen untersucht. Im Zuge einer geplanten Wohnnutzung kann es auch zu Immissionspunkten im Plangebiet kommen, zudem wird eine Kontingentierung nach DIN 45691 durchgeführt. Dabei erhalten bestimmte Teilflächen Emissionskontingente. Die Größe der Kontingente variiert in der Regel und ist so ausgelegt, dass an allen Flächen die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht überschritten werden. Jedes Projekt muss aufgrund der variierenden standortspezifischen Anforderungen allerdings individuell betrachtet und bearbeitet werden.
Wie kann Überschreitungen der Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte / Immissionsgrenzwerte beispielsweise an einem allgemeinen Wohngebiet entgegengewirkt werden?
Kommt es bei einer immissionstechnischen Prognoserechnung zu Überschreitungen der Orientierungswerte, Richtwerte oder Grenzwerte an der schutzbedürftigen Bebauung, so sind verschiedene Szenarien möglich. Es können passende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen ausgelegt werden. Alternativ kann durch die Gemeinde eine Abwägung erfolgen, welche eine Überschreitung der Orientierungswerte in bestimmten Fällen rechtfertigt.
Welche immissionsschutzrechtlichen Vorgaben / Konfliktsituationen sind im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens weiterhin zu beachten?
Neben der Thematik Schallschutz werden Bauleitplanverfahren oftmals auch von Fragestellungen zur Luftreinhaltung tangiert. Hierbei ist prüfen, ob Luftschadstoffe oder Gerüche, verursacht durch im Einwirkbereich des Plangebietes ansässige Betriebe, auf unzulässige Weise auf die Planung einwirken. Durch den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte kann bereits in der Planungsphase ein wesentlicher Beitrag zur Rechts- und Planungssicherheit geleistet werden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der in der BauNVO verankerte Vorsorgegrundsatz, wonach die Entwicklungsmöglichkeit eines Betriebes durch eine heranrückende Bebauung nicht über das zulässige Maß beschränkt werden darf. Auch in diesen Fall kann durch einen entsprechenden rechnerischen Nachweis Vorsorge geleistet und ein immissionsschutzfachlicher Konflikt verhindert werden.