Bohranzeige nach § 49 WHG und Art. 30 BayWG

 

Bei unserer täglichen Arbeit benötigen wir zur Beurteilung der Untergrundbeschaffenheit in den meisten Fällen Untergrunderkundungen mittels Bohrungen und Sondierungen sowie teils auch Grundwassermessstellen. In unserer Praxis erleben wir, dass einige unserer Kunden nicht wissen, dass hier in vielen Fällen im Vorfeld eine Bohrerlaubnis zu erwirken ist.

Hierfür ist eine Anzeige nach § 49 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zu stellen, der in Bayern mit Art. 30 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) abweichend und strenger geregelt ist. In § 49 WHG steht, dass Arbeiten wie z. B. Bohrungen,

„die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmit-telbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen sind. […] Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.“

 

In Art. 30 BayWG Abs. 1 ist näher ausgeführt, dass „die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizu-fügen“ sind. In Abs. 2 wird festgelegt, dass einen Monat nach der Anzeige die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden können, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird. Nach Abs. 3 sind mit Ausnahme von erlaubnisfreien Grundwasserbenutzungen die Arbeiten bei Einwirkung auf das Grundwasser einzustellen, bis eine Erlaubnis erteilt wurde. Diese Bestimmungen erschweren die Planung und Durchführung von Bohrarbeiten ohne entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zwar dürfen Bohrungen bis zur Grundwasseroberfläche ohne Bohranzeige ausgeführt werden, aber bereits Bohrarbeiten oberhalb des Grundwassers – z. B. das Durchbohren von bindigen Deckschichten – können als „Arbeiten, die sich mittelbar auf die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können“, gesehen werden, die dann gemäß § 49 WHG anzuzeigen sind.

In der Vorplanungsphase ist die Tiefenlage des Grundwassers oft nicht hinreichend genau bekannt. Das Einbringen von Sondierstangen oder Bohrwerkzeugen in das Grundwasser kann bereits als erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers im Sinne des § 9, Abs. 1 Nr. 4 WHG (= Einbringen von festen Stoffen in das Grundwasser) gesehen werden, „wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann“. Die Auslegung der Wassergesetze wird durch die Behörden regional sehr unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt ist ein zunehmend strengerer Vollzug zu beobachten. Was ist also zu tun? Wir prüfen zunächst ob vor dem Hintergrund der geplanten Erkundungsziele eine Bohranzeige erforderlich ist. Im Zweifelsfall wird mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde fernmündlich Kontakt zur Klärung aufgenommen. Soweit eine Anzeige zum sicheren Erreichen der Erkundungsziele erforderlich ist, wird die Anzeige nach § 49 WHG für Erdaufschlüsse erstellt.

Hierfür haben viele Landratsämter und kreisfreie Städte regional unterschiedliche Formulare und Anforderungen, z. B. „die Vorlage der Bohranzeige erfolgt mindestens einen Monat vor Bohrbeginn“. Die Bohrarbeiten können erst nach Erhalt der schriftlichen Erlaubnis ausgeführt werden, in der in der Regel Bedingungen und Auflagen formuliert sind. Neben dem Bearbeitungsaufwand für die Erstellung der Anzeige ist vor allem die Zeitspanne bis zur Erteilung der Bohrerlaubnis einzuplanen. Dies ist bei der Projektplanung zu berücksichtigen.

 

Mit einer professionellen Arbeitsvorbereitung versuchen wir, der zuständigen Genehmigungsbehörde die Erteilung der Erlaubnis so einfach wie möglich zu machen, so dass wir in vielen Fällen die Bohrerlaubnis schon innerhalb von ein bis drei Wochen erwirken können.
Zur Arbeitsvorbereitung gehört natürlich auch die Einholung von Leitungsplänen und die Erlangung der Kampfmittelfreiheit.