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Basiswissen

Was ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und was ist zu liefern?

Mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden umweltrelevante Vorhaben auf ihre möglichen Umweltauswirkungen geprüft. Sie ist Teil der Zulassungsverfahren für Vorhaben, welche die Umwelt in einem nicht unerheblichen Teil beanspruchen. Der rechtliche Rahmen der UVP wird in einem eigenen Gesetz geregelt: dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Neben einer Beschreibung des Vorhabens, einer Vorhabensbegründung, einer Alternativenprüfung sowie der Beschreibung der Umwelt im Bereich des Vorhabens sind die Kernelemente eines UVP-Berichts die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen. Darüber hinaus sind für einen UVP-Bericht Angaben über Maßnahmen zu machen, welche nachteilige Umweltauswirkungen verhindern, vermindern oder ausgleichen.

Dem UVP-Bericht sind in der Regel ein landschaftspflegerischer Begleitplan über die geplanten Ausgleichsmaßnahmen sowie verschiedene fachspezifische Gutachten beizulegen.

Was sind UVP-pflichtige Vorhaben?

Ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird im so genannten Screening ermittelt. Anhang 1 des UVPG beinhaltet eine Auflistung der UVP-pflichtigen Vorhaben.

Doch was viele nicht wissen: Gerade auch bei vermeintlich kleineren Maßnahmen kann eine Vorprüfung notwendig werden!

In Anhang 1 sind auch Vorhaben aufgeführt, welche einer UVP-Vorprüfung bedürfen. Dies sind Vorhaben, bei denen der Gesetzgeber erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für möglich hält, diese aber nicht in jedem Einzelfall zu erwarten sind. Es wird dabei in eine allgemeine und standortbezogene Vorprüfung unterschieden. Sollten im Zuge der Vorprüfung erhebliche Umweltauswirkungen durch das Vorhaben festgestellt werden, ist eine UVP durchzuführen.

    • Beispiele für allgemein oder standortbezogene vorprüfungspflichtige Vorhaben sind (auszugsweise):
  • Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 10 ha bis weniger als 25 ha (oder weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden)
  • Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen oder einer Kapazität von weniger als 10 t/Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25.000 t
  • Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser mit Volumen von 5.000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind
  • Bau eines Stauwerks, wodurch weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden
  • Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser
  • Bau einer Bundesstraße
  • Bau einer Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den zugehörenden Betriebsanlagen
  • Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes auf einer Fläche von 2 ha bis weniger als 20 ha Wald
  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh o. ä., 20 t bis weniger als 2.000 t/Tag
  • Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit mehr als 50 m hohen Anlagen bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen
  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizwerk, Gasturbine) mit einer Fernwärmeleistung von 50 MW bis 200 MW

Neben UVP und UVP-Vorprüfung ist die Strategische Umweltprüfung (SUP) ein weiteres Werkzeug zur Verhinderung oder Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen. Diese setzt schon während der Planungsphase des Vorhabens ein, um bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Planung Umweltauswirkungen im Blick zu haben und ggf. zu verhindern.

Wie läuft eine Umweltverträglichkeitsprüfung ab?

  • Feststellung der UVP-Pflicht: Einordnung des Vorhabens gemäß Anhang 1 UVPG
  • UVP-Vorprüfung
  • Wenn UVP-pflichtig: Festlegung Untersuchungsrahmen – Wird die UVP-Pflicht eines Vorhabens festgestellt, wird im Zuge eines Scoping-Termins der Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festgelegt
  • Erstellung UVP-Bericht und aller notwendigen fachspezifischen Gutachten
  • Prüfung auf Vollständigkeit: durch die zuständige Behörde wird der UVP-Bericht auf Vollständigkeit geprüft
  • Vorlage bei Trägern öffentlicher Belange: Fachbehörden wie bspw. die Fischereibehörde erhalten die Möglichkeit, sich zu beteiligen
  • Beteiligung der Öffentlichkeit: Der UVP-Bericht wird in Papierform und digital zur Einsichtsnahme ausgelegt
  • Zulassungsentscheidung: durch die zuständige Behörde wird unter Berücksichtigung des UVP-Berichts, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der betroffenen Öffentlichkeit eine Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens gefällt
  • Bekanntgabe der Entscheidung: Die Entscheidung wird durch die zuständige Behörde zusammen mit der Begründung bekanntgemacht

Wie wird der Untersuchungsrahmen festgelegt?

Sollte die UVP-Pflicht eines Vorhabens festgestellt werden, berät die zuständige Behörde den Vorhabensträger über den Inhalt, Umfang und die Detailtiefe der Angaben, die in den UVP-Bericht aufgenommen werden müssen. Der Vorhabensträger muss der Behörde dafür geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens inklusive Größe bzw. Leistung, Standort sowie möglichen Umweltauswirkungen vorlegen. Zumeist wird für die Festlegung des Untersuchungsrahmens ein sogenannter Scoping-Termin durchgeführt.

Wer entscheidet über die Ausführung des Vorhabens?

Die letzte Entscheidung trifft die zuständige Behörde. Im Laufe des UVP-Verfahrens werden zusätzlich Fachbehörden und die Öffentlichkeit hinzugezogen. Die Stellungnahmen dieser fließen mit in die Entscheidung der zuständigen Behörde ein.

 Was passiert, wenn die Pflicht nicht wahrgenommen wird?

Ohne eine UVP gibt es keine Genehmigung von UVP-pflichtigen Vorhaben.

Fazit

Insbesondere große Bauvorhaben sind von der UVP-Pflicht betroffen. Aber auch vermeintlich kleine Bauvorhaben können nach der Durchführung einer UVP-Vorprüfung in die UVP-Pflicht geraten. Es ist daher ratsam, schon frühzeitig in der Planung umweltrelevanter Vorhaben ein qualifiziertes Fachbüro hinzuziehen, um eine mögliche UVP-Pflicht zu erfassen. Darüber hinaus sind neben dem UVP-Bericht in der Regel eine Vielzahl an Fachgutachten zu liefern, welche es frühzeitig zu beauftragen gilt.

Wichtig ist die Erfassung der notwendigen Detailtiefe für einzelne Fachbereiche, die Beurteilung von Auswirkungen und die Koordination der Arbeiten.