Mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden umweltrelevante Vorhaben auf ihre möglichen Umweltauswirkungen geprüft. Sie ist Teil der Zulassungsverfahren für Vorhaben, welche die Umwelt in einem nicht unerheblichen Teil beanspruchen. Der rechtliche Rahmen der UVP wird in einem eigenen Gesetz geregelt: dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Neben einer Beschreibung des Vorhabens, einer Vorhabensbegründung, einer Alternativenprüfung sowie der Beschreibung der Umwelt im Bereich des Vorhabens sind die Kernelemente eines UVP-Berichts die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen. Darüber hinaus sind für einen UVP-Bericht Angaben über Maßnahmen zu machen, welche nachteilige Umweltauswirkungen verhindern, vermindern oder ausgleichen.
Dem UVP-Bericht sind in der Regel ein landschaftspflegerischer Begleitplan über die geplanten Ausgleichsmaßnahmen sowie verschiedene fachspezifische Gutachten beizulegen.
Ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird im so genannten Screening ermittelt. Anhang 1 des UVPG beinhaltet eine Auflistung der UVP-pflichtigen Vorhaben.
Doch was viele nicht wissen: Gerade auch bei vermeintlich kleineren Maßnahmen kann eine Vorprüfung notwendig werden!
In Anhang 1 sind auch Vorhaben aufgeführt, welche einer UVP-Vorprüfung bedürfen. Dies sind Vorhaben, bei denen der Gesetzgeber erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für möglich hält, diese aber nicht in jedem Einzelfall zu erwarten sind. Es wird dabei in eine allgemeine und standortbezogene Vorprüfung unterschieden. Sollten im Zuge der Vorprüfung erhebliche Umweltauswirkungen durch das Vorhaben festgestellt werden, ist eine UVP durchzuführen.
Neben UVP und UVP-Vorprüfung ist die Strategische Umweltprüfung (SUP) ein weiteres Werkzeug zur Verhinderung oder Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen. Diese setzt schon während der Planungsphase des Vorhabens ein, um bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Planung Umweltauswirkungen im Blick zu haben und ggf. zu verhindern.
Sollte die UVP-Pflicht eines Vorhabens festgestellt werden, berät die zuständige Behörde den Vorhabensträger über den Inhalt, Umfang und die Detailtiefe der Angaben, die in den UVP-Bericht aufgenommen werden müssen. Der Vorhabensträger muss der Behörde dafür geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens inklusive Größe bzw. Leistung, Standort sowie möglichen Umweltauswirkungen vorlegen. Zumeist wird für die Festlegung des Untersuchungsrahmens ein sogenannter Scoping-Termin durchgeführt.
Die letzte Entscheidung trifft die zuständige Behörde. Im Laufe des UVP-Verfahrens werden zusätzlich Fachbehörden und die Öffentlichkeit hinzugezogen. Die Stellungnahmen dieser fließen mit in die Entscheidung der zuständigen Behörde ein.
Ohne eine UVP gibt es keine Genehmigung von UVP-pflichtigen Vorhaben.
Insbesondere große Bauvorhaben sind von der UVP-Pflicht betroffen. Aber auch vermeintlich kleine Bauvorhaben können nach der Durchführung einer UVP-Vorprüfung in die UVP-Pflicht geraten. Es ist daher ratsam, schon frühzeitig in der Planung umweltrelevanter Vorhaben ein qualifiziertes Fachbüro hinzuziehen, um eine mögliche UVP-Pflicht zu erfassen. Darüber hinaus sind neben dem UVP-Bericht in der Regel eine Vielzahl an Fachgutachten zu liefern, welche es frühzeitig zu beauftragen gilt.
Wichtig ist die Erfassung der notwendigen Detailtiefe für einzelne Fachbereiche, die Beurteilung von Auswirkungen und die Koordination der Arbeiten.