Beantragung von Deponien – Steinbrüchen – Gruben

Umweltgerechter Umgang mit Boden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben

So erhalten Sie eine Genehmigung

Was ist bei der Planung von Deponien, Steinbrüchen oder Gruben zu beachten?

Bei der Neuanlage von Deponien, Steinbrüchen und Gruben sind zahlreiche Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke zu beachten, welche diverse Antragsverfahren erfordern. Exemplarisch seien an dieser Stelle

  • das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
  • das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
  • das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
  • das Bundesbergbaugesetz (BbergG),
  • und speziell in Bayern der „Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“, „Verfüllleitfaden“ genannt.

Im Zuge der jeweiligen Antragsverfahren sind die Rahmenbedingungen am geplanten Standort sowie die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens detailliert darzulegen.

Da nicht bei jedem Vorhaben mit einer grundsätzlichen Zustimmung der Genehmigungsbehörde gerechnet werden kann, ist eine frühzeitige Abstimmung, z. B. im Rahmen sogenannter „Scoping-Termine“, äußerst wichtig.

Welche Behörden genehmigen und überwachen Deponien, Steinbrüche oder Gruben?

Die zentrale Genehmigungsbehörde für den Bau und Betrieb von Steinbrüchen, Gruben oder Deponien ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde. Diese koordiniert das Antragsverfahren, zieht bei Bedarf weitere Fachstellen oder Behörden hinzu (z. B. Wasserwirtschaftsamt, untere Naturschutzbehörde etc.) und erteilt nach Feststellung der Genehmigungsfähigkeit die entsprechende Erlaubnis für die Umsetzung des Vorhabens.

Die im Erlaubnisbescheid enthaltenen Auflagen sind bei der Errichtung und beim Betrieb einzuhalten und zu dokumentieren. Die geforderten Dokumentationen sind ebenfalls bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Wie wirken sich Erweiterungen oder Nutzungsänderungen auf bestehende Genehmigung aus?

Erweiterungen oder Nutzungsänderungen, die über das in einem bestehenden Bescheid genehmigte Maß hinaus gehen, sind grundsätzlich bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.

Dies kann, vor allem bei Bescheiden älteren Datums, zu vielfältigen Konsequenzen führen, die unter Umständen sogar die Rahmenbedingungen der Ist-Situation verschlechtern können. Das ist beispielweise der Fall, wenn durch die Veränderung Altgenehmigungen erlöschen, welche sich noch auf weniger strenge technische Regelwerke beziehen oder es bei Erweiterungen zu einer Überschreitung von genehmigungsrelevanten Schwellenwerten in Gesetzen und Verordnungen kommt.

Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Abwägung aller Konsequenzen einer Veränderung der Bestandssituation erforderlich.

Was muss beim Betrieb von Steinbrüchen, Gruben oder Deponien überwacht werden?

Der Betrieb derartiger Anlagen führt zwangsläufig zu Emissionen, die sich auf Natur und Umwelt, aber auch angrenzende Siedlungsbereiche oder Verkehrswege auswirken. Aus diesem Grund enthält ein Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltungsbehörde immer Auflagen, deren Einhaltung zu überwachen und zu dokumentieren ist. Welche Parameter zu überwachen sind, hängt vom Standort und der Art des Vorhabens ab. In vielen Fällen (vor allem bei Deponien oder verfüllten Gruben) ist beispielsweise eine Grundwasserüberwachung erforderlich, bei Steinbrüchen sind oftmals Erschütterungen oder Staubemissionen zu überwachen.

Mit welchen Maßnahmen kann man die Genehmigungsfähigkeit sicherstellen oder die Wirtschaftlichkeit des Betriebs optimieren?

Je mehr über die naturräumlichen Rahmenbedingungen eines Standortes bekannt ist, desto genauere Aussagen lassen sich über potenzielle Auswirkungen des Vorhabens treffen.

Durch detaillierte Erkundungen können Planungsunsicherheiten minimiert werden, sodass seitens der Genehmigungsbehörden weniger „auf der sicheren Seite“ über ein Vorhaben entschieden werden muss.

Dies hat auch konkrete wirtschaftliche Konsequenzen, wenn beispielsweise aufgrund der genauen Kenntnis von Schichtaufbau und Grundwasserständen im Boden in einer Grube Material mit höheren Zuordnungswerten gemäß Verfüllleitfaden (z. B. Z 1.1 statt Z 0) eingebaut werden kann.

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